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DSGVO-konforme Schulfotos: Was Lehrkräfte dürfen und wie Schulen sicher teilen

Ja, Lehrkräfte dürfen Fotos von Schülern machen, wenn es einen schulischen Zweck gibt und die Eltern dafür eingewilligt haben; ab etwa 14 Jahren willigt das Kind zusätzlich ein. Die Einwilligung muss freiwillig, auf einen konkreten Zweck bezogen und jederzeit widerrufbar sein. Dienstliche Fotos gehören nicht auf das private Handy und nicht in WhatsApp-Gruppen.

Vadim Shchepin, KinderAlbum

Vadim Shchepin

Gründer KinderAlbum · Über den Autor

Fachlich geprüft anhand DSGVO, BDSG und DSK-VeröffentlichungenStand: Juni 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Fotos gehören zum schulischen Alltag wie Stift und Papier. Ob Klassenfotos, Dokumentation von Ausflügen, Schulfeste oder Projekte: Bilder von Kindern werden täglich gemacht und geteilt. Doch seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 herrscht bei vielen Lehrkräften und Schulleitungen Unsicherheit: Darf ich das überhaupt? Was ist erlaubt, was nicht?

Die Fragen sind berechtigt. Denn der Umgang mit Kinderfotos ist heikel: Persönlichkeitsrechte kleiner Kinder müssen besonders geschützt werden, und Eltern haben ein berechtigtes Interesse daran zu entscheiden, wo und wie Bilder ihrer Kinder veröffentlicht werden. Dieser Leitfaden beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Thema Schulfotos und DSGVO.

Sind Schulfotos nach DSGVO erlaubt?

Die kurze Antwort: Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen.

Schulfotos sind grundsätzlich erlaubt, solange eine ordnungsgemäße Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern vorliegt. Die DSGVO verbietet nicht das Fotografieren von Kindern. Sie regelt vielmehr, wie mit den Daten (in diesem Fall: den Fotos) umgegangen werden darf.

Rechtliche Grundlage:

  • Art. 6 DSGVO: Verarbeitungen personenbezogener Daten sind nur bei rechtmäßiger Grundlage zulässig, im Fall von Schulfotos ist dies die Einwilligung.
  • Erwägungsgrund 38 DSGVO: Kinder sind besonders geschützt, bei jüngeren Kindern willigen die Sorgeberechtigten ein.
  • § 22 KUG (Kunsturhebergesetz): Bildnisse sind nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig, bei Minderjährigen: der Eltern.

Ohne entsprechende Einwilligung darf die Schule Fotos von Schülerinnen und Schülern weder veröffentlichen noch an Dritte weitergeben. Art. 83 DSGVO sieht Bußgelder bis 20 Mio. EUR vor; ob sie gegen öffentliche Schulen verhängt werden dürfen, regelt das jeweilige Landesrecht.

Welche Einwilligung ist DSGVO-konform?

Eine wirksame Einwilligung nach DSGVO muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Eine pauschale "Ich will einverstanden sein"-Erklärung am Schuljahresanfang reicht nicht aus.

Eine gültige Einwilligung muss:

  • Freiwillig sein: Es darf keine Nachteile geben, wenn Eltern nicht einwilligen. Kein Druck, keine "Alle machen mit"-Haltung.
  • Klar und verständlich formuliert: In einfacher Sprache, ohne Juristendeutsch.
  • Konkreten Zweck benennen: Für welche Zwecke werden die Fotos genutzt? (z.B. "Klassenfoto", "Schulwebsite", "Internes Album")
  • Jederzeit widerrufbar: Eltern müssen ihre Einwilligung jederzeit zurückziehen können.
  • Dokumentiert sein: Die Schule muss nachweisen können, wer wann eingewilligt hat.

⚠️ Wichtig: Keine Pauschal-Einwilligung

Eine pauschale Einwilligung "für alle Fotos des gesamten Schuljahres" ist nach DSGVO unwirksam. Jede Verwendungszweck-Kategorie muss separat benannt werden.

Häufige Datenschutzfehler in Schulen

Viele Schulen nutzen Workarounds, die praktisch erscheinen, aber gegen den Datenschutz verstoßen. Die häufigsten Fehler und warum sie problematisch sind:

❌ WhatsApp-Gruppen für Fotos

Fotos werden in Eltern-WhatsApp-Gruppen geteilt. Problem: Keine Zugriffskontrolle, Weiterleitung an Dritte möglich, keine Löschmöglichkeit, Server außerhalb EU.

❌ Dropbox oder Google Drive ohne Zugriffskontrolle

Alle Eltern erhalten Link-Passwörter. Problem: Keine Zuordnung zu berechtigten Personen, unkontrollierte Weitergabe möglich, Server in USA (Datentransferproblem).

❌ E-Mail-Versand von Fotos

Fotos werden als E-Mail-Anhang versendet. Problem: E-Mails können weitergeleitet werden, keine Kontrolle über Empfänger, keine Löschmöglichkeit nach Versand.

❌ Fehlende Einwilligungs-Dokumentation

Mündliche Einwilligungen oder informelle Abfragen. Problem: Nicht nachweisbar, die DSGVO verlangt den Nachweis der Einwilligung (Art. 7 Abs. 1).

❌ Kein Widerrufs-Mechanismus

Einmal veröffentlichte Fotos können nicht zurückgezogen werden. Problem: Verstößt gegen Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO).

Wie können Schulen Fotos rechtssicher mit Eltern teilen?

Die empfohlene Lösung ist ein geschlossenes, passwortgeschütztes Elternportal, das speziell für die Anforderungen von Schulen entwickelt wurde. Ein solches System muss folgende Kriterien erfüllen:

1

Zugriff nur für berechtigte Eltern

Nachweisbare Identifizierung (z.B. per Login mit E-Mail-Verifizierung)

2

Klare Klassen-/Gruppenzuordnung

Eltern sehen nur Fotos aus den Klassen, die ihre Kinder besuchen

3

Vollständige Inhaltskontrolle durch die Schule

Lehrkräfte entscheiden, was veröffentlicht wird und was nicht

4

Sofortige Deaktivierung/Löschung möglich

Betroffene Fotos lassen sich bei Widerruf sofort ausblenden

5

DSGVO-konforme Speicherung

Server in Deutschland/EU, verschlüsselte Übertragung und Speicherung

💡 KinderAlbum als Lösung

KinderAlbum ist eine solche Plattform: Server in Deutschland, Elternkonten mit digitaler Einwilligung je Kind und eine Vorschau, die je Foto den Einwilligungsstatus zeigt. Für einzelne Anlässe gibt es Galerien mit Link und PIN.Mehr erfahren →

Rechtliche Grundlagen im Detail

DSGVO Artikel 6: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Artikel 6 DSGVO regelt, unter welchen Bedingungen die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig ist. Für Schulfotos ist vor allem Absatz 1 lit. a relevant:

"Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu dem Verarbeitungszweck [...] gegeben hat."

Die Einwilligung muss laut Erwägungsgrund 32 DSGVO "für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich" abgegeben werden.

DSGVO Artikel 8: Bedingungen für die Einwilligung von Kindern

Artikel 8 DSGVO schützt Kinder besonders:

  • Die Altersgrenze von 16 Jahren gilt für Online-Dienste, die sich direkt an Kinder richten
  • EU-Mitgliedsstaaten können sie senken (in Deutschland: keine Senkung erfolgt)
  • Bei Schulfotos zählt die Einsichtsfähigkeit; Einwilligung nachweisbar dokumentieren

§ 22 KUG: Kunsturheberrechtgesetz

Das Kunsturheberrechtsgesetz ergänzt die DSGVO im Bereich Bildnisse:

  • Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden
  • Bei Minderjährigen: Einwilligung der sorgeberechtigten Personen
  • Ausnahme: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (bei Schulfotos meist nicht gegeben)

Rechtsprechung: beide Eltern bei Internet-Veröffentlichung

Das OLG Düsseldorf (Az. 1 UF 74/21) hat 2021 entschieden, dass die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet bei gemeinsamer Sorge eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist (§ 1687 BGB), der beide Eltern zustimmen müssen. Für Schulen folgt daraus:

  • Für Veröffentlichungen im Internet die Zustimmung beider Sorgeberechtigten einholen
  • Jeder Verwendungszweck muss separat benannt werden
  • Eltern müssen jederzeit widerrufen können

Empfehlungen der Datenschutzbehörden

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder empfiehlt Schulen: explizite Einwilligungen, Zweckbindung, Dokumentation, technische und organisatorische Maßnahmen, Betroffenenrechte (Auskunft, Löschung, Widerruf).

Praktische Umsetzung Schritt für Schritt

Phase 1: Vorbereitung

  • Einwilligungsformulare erstellen (konkrete Zwecke benennen)
  • Informationsmaterial für Eltern vorbereiten
  • Foto-Einwilligungsliste für Klasse anlegen
  • Opt-out-Möglichkeit kommunizieren (Teilnahme ohne Foto)

Phase 2: Einwilligung einholen

  • Formulare verteilen (digital oder papierbasiert)
  • Frist für Rückmeldung setzen (min. 2 Wochen)
  • Erinnerungen versenden
  • Eingehende Einwilligungen dokumentieren

Phase 3: Foto-Event

  • Nur Kinder mit Einwilligung fotografieren
  • Opt-out-Kinder berücksichtigen (Randpositionen, Hintergrund vermeiden)
  • Bei Bedarf Klassenteilung (zwei Gruppenfotos: mit und ohne Einwilligung)
  • Dokumentation: Wer wurde wann fotografiert?

Phase 4: Sichere Speicherung

  • Serverstandort: Deutschland oder EU
  • Verschlüsselte Übertragung (HTTPS/TLS), Server in Deutschland
  • Zugriffskontrolle (nur berechtigte Lehrkräfte)
  • Backup-Security (verschlüsselte Backups)

Phase 5: Teilen mit Eltern

  • DSGVO-konform über Plattform teilen (z.B. KinderAlbum)
  • Keine E-Mail-Anhänge oder WhatsApp-Gruppen
  • Eltern sehen nur Fotos der eigenen Klasse
  • Download-Option für Eltern (wenn eingewilligt)

Phase 6: Archivierung und Löschung

  • Aufbewahrungsfrist festlegen (z.B. bis Schuljahresende)
  • Automatische Löschanweisung einrichten
  • Auf Widerruf sofort löschen
  • Handlungslogik dokumentieren (Compliance)

Risiken und Strafen bei Verstößen

Mögliche Bußgelder bei DSGVO-Verstößen:

  • §Art. 83 DSGVO: Bußgelder bis 20 Mio. EUR oder 4 % des Jahresumsatzes
  • §Öffentliche Schulen: ob Bußgelder möglich sind, regelt das jeweilige Landesrecht
  • §Private Schulen und freie Träger: nicht ausgenommen

Weitere Risiken: Reputationsschaden, Vertrauensverlust der Eltern, Zivilklagen betroffener Eltern, Dienstrechtliche Konsequenzen für Lehrkräfte.

Fazit

DSGVO-konforme Schulfotos sind möglich, wenn man es richtig macht. Der Schlüssel liegt in einer sauberen Einwilligung, der Dokumentation und der Nutzung passender Systeme für das Teilen der Bilder.

Improvisierte Lösungen wie WhatsApp, E-Mail oder ungesicherte Cloud-Dienste schaffen mehr Probleme als sie lösen. Sie verstoßen gegen den Datenschutz und setzen Schulen unnötigen Risiken aus.

Eine strukturierte Plattform wie KinderAlbum gibt Schulen und Lehrkräften Sicherheit und Eltern die Kontrolle, die ihnen gesetzlich zusteht.

Häufig gestellte Fragen

Q:Dürfen Lehrer Fotos von Schülern machen?

A:Ja, für schulische Zwecke, aber nicht beliebig. Für das Fotografieren und erst recht für Weitergabe oder Veröffentlichung braucht die Schule in der Regel die Einwilligung der Eltern (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), ab etwa 14 Jahren auch des Kindes. Die LDI NRW stellt klar, dass Fotos von Schülern nur freiwillig verarbeitet werden dürfen und dienstliche Aufnahmen nicht auf private Lehrerhandys gehören.

Q:Sind Klassenfotos erlaubt?

A:Ja, Klassenfotos sind erlaubt, wenn für jedes erkennbar abgebildete Kind eine Einwilligung vorliegt. Kinder ohne Einwilligung stehen nicht mit auf dem Foto, das weitergegeben wird, oder es gibt eine zweite Aufnahme ohne sie.

Q:Reicht ein Passwortschutz für die Weitergabe?

A:Ein PIN oder Passwort schützt vor zufälligen Zugriffen und kann für einen einzelnen Anlass genügen, wenn die Eltern in die Weitergabe eingewilligt haben. Für regelmäßiges Teilen über das Schuljahr braucht es mehr: Zugriff nur für berechtigte Eltern, klare Klassenzuordnung, Inhaltskontrolle durch die Schule, sofortiges Ausblenden und Speicherung in der EU.

Q:Wie lange darf ich Schulfotos speichern?

A:Schulfotos sollten nur so lange gespeichert werden, wie sie für den Zweck erforderlich sind. In der Regel bedeutet dies: bis zum Ende des Schuljahres oder bis die Schüler die Schule verlassen. Eltern sollten das Recht haben, die Löschung ihrer Kinderfotos zu verlangen.

Q:Was passiert bei DSGVO-Verstößen?

A:Möglich sind Bußgelder nach Art. 83 DSGVO, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO sowie auf Antrag eine Strafe nach § 33 KUG. Ob gegen öffentliche Schulen Bußgelder verhängt werden dürfen, regelt das jeweilige Landesdatenschutzgesetz; private Schulen und freie Träger sind nicht ausgenommen.

Q:Brauche ich beide Elternteile für die Einwilligung?

A:Für die Weitergabe in einem geschlossenen Elternportal reicht in der Regel die Einwilligung eines sorgeberechtigten Elternteils. Für die Veröffentlichung im Internet verlangt das OLG Düsseldorf (1 UF 74/21) bei gemeinsamer Sorge die Zustimmung beider Eltern. Informieren Sie bei getrennt lebenden Eltern beide.

Q:Wann dürfen Fotos von Schülern ohne Einwilligung veröffentlicht werden?

A:Fast nie. § 23 KUG erlaubt Ausnahmen etwa für Bilder von Versammlungen oder wenn Personen nur Beiwerk sind; auf Klassenfotos und Porträts, auf denen einzelne Kinder erkennbar im Mittelpunkt stehen, passt das nicht. Eine feste Personenzahl, ab der keine Einwilligung nötig ist, gibt es nicht.

Q:Kann ich Fotos für die Schulwebsite verwenden?

A:Fotos für die Schulwebsite benötigen eine ausdrückliche Einwilligung, die spezifisch die Veröffentlichung im Internet erwähnt. Diese Einwilligung ist weiter gefasst als die für interne Zwecke und muss separat eingeholt werden.

Q:Wie dokumentiere ich Einwilligungen richtig?

A:Eine korrekte Dokumentation umfasst: nachweisbare Einwilligung der Eltern (Papier oder digital), Angabe des konkreten Zwecks, Datum, Informationen über die Widerrufsmöglichkeit sowie die Protokollierung von Änderungen und Widerrufen.

Weiterführende Informationen

Quellen und weiterführende Gesetzestexte

DSGVO-Grundlagen für Schulfotos