Zum Inhalt springen

Datenschutz im Kindergarten

Kindergartenfotos und Datenschutz: DSGVO-Regeln für Erzieher und Kita-Leitungen

Fotos im Kindergarten sind erlaubt, wenn die Sorgeberechtigten für den jeweiligen Zweck eingewilligt haben (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, § 22 KUG). Erzieherinnen fotografieren mit Dienstgeräten, Eltern dürfen bei Festen für das private Album fotografieren, fremde Kinder aber nicht ohne Zustimmung posten. Geteilt werden Kita-Fotos über einen geschlossenen Zugang, nicht über WhatsApp.
Vadim Shchepin, KinderAlbum

Vadim Shchepin

Gründer KinderAlbum · Über den Autor

Fachlich geprüft anhand DSGVO, BDSG und DSK-VeröffentlichungenStand: Juni 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung
Kita-Gruppe beim Spielen, eine Erzieherin mit Tablet, darüber ein Schutzschild als Symbol für Datenschutz
Kindergartenkinder können noch nicht selbst mitentscheiden: Die Einwilligung liegt bei den Eltern.

Kindergartenfotos & DSGVO: die Kurzfassung

Fotos im Kindergarten brauchen fast immer die Einwilligung der Sorgeberechtigten (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Für Veröffentlichungen, etwa auf der Website, sollten beide sorgeberechtigten Elternteile zustimmen: Die Rechtsprechung behandelt das Posten von Kinderfotos im Internet als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung (OLG Düsseldorf, 1 UF 74/21; § 1687 BGB bei getrennt lebenden Eltern). Die Einwilligung muss pro Zweck getrennt erteilt werden (Portfolio, Aushang, Elternalbum, Website), eine Pauschalerlaubnis im Betreuungsvertrag reicht nicht. Erzieherinnen fotografieren nur mit Dienstgeräten, externe Fotografen nur mit Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Geteilt werden Kita-Fotos über ein geschlossenes Elternportal auf deutschen Servern, nicht über WhatsApp.

Kindergartenfotos gehören zum Alltag jeder Kita: Erzieherinnen und Erzieher dokumentieren Entwicklungsschritte, halten Feste fest und geben Eltern Einblick in den Kita-Alltag. Doch gerade bei Kindern unter sechs Jahren gelten besonders strenge Datenschutzregeln. Die DSGVO betrachtet Kinder als besonders schutzbedürftig, und bei den Jüngsten ist diese Schutzbedürftigkeit am höchsten.

Dieser Leitfaden erklärt die konkreten Rechtsgrundlagen für Kindergartenfotos, zeigt, wer unter welchen Bedingungen fotografieren darf, und gibt praxisnahe Lösungen für typische Kita-Situationen wie Eingewöhnung, Geburtstage und Sommerfeste.

Warum Kindergartenfotos strengeren Regeln unterliegen

Die DSGVO unterscheidet nicht explizit zwischen Kindergarten- und Schulfotos. Dennoch gibt es gewichtige Gründe, warum in der Praxis höhere Anforderungen gelten:

Höhere Schutzbedürftigkeit

Kinder unter 6 Jahren können die Konsequenzen einer Veröffentlichung nicht einschätzen. Erwägungsgrund 38 der DSGVO betont den besonderen Schutz von Kinderdaten ausdrücklich.

Fehlende Selbstbestimmung

Schulkinder können teilweise selbst über Fotos entscheiden. Kindergartenkinder können dies nicht. Die Verantwortung liegt vollständig bei den Eltern.

Höheres Missbrauchsrisiko

Fotos von Kleinkindern lassen sich lange zurückverfolgen und leicht missbrauchen. Bei der Höhe eines Bußgelds berücksichtigen Behörden unter anderem Art und Schwere des Verstoßes (Art. 83 Abs. 2 DSGVO).

Intensivere Dokumentation

Anders als in Schulen werden in Kitas täglich Fotos gemacht: für Portfolio, Entwicklungsdokumentation und Elternkommunikation. Die Menge erhöht das Risiko.

Landesdatenschutzbehörden haben wiederholt klargestellt: Je jünger das Kind, desto höher die Anforderungen an den Schutz seiner personenbezogenen Daten, einschließlich Fotos.

Rechtsgrundlage für Kindergartenfotos

Für das Fotografieren in Kindergärten kommen mehrere Rechtsgrundlagen in Betracht. In der Praxis stützen sich die meisten Kitas auf die Einwilligung der Eltern:

Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO: Einwilligung

Die wichtigste Rechtsgrundlage für Kindergartenfotos. Die Einwilligung muss freiwillig, informiert, bestimmt und unmissverständlich sein. Eltern müssen genau wissen, wofür die Fotos verwendet werden.

Wichtig: Es darf kein Nachteil entstehen, wenn Eltern die Einwilligung verweigern.

Art. 8 DSGVO: Besonderer Schutz von Kindern

Art. 8 regelt die Einwilligung bei Online-Diensten, die sich direkt an Kinder richten. Für Kita-Fotos zeigt er den Grundsatz der DSGVO: Kinderdaten erfordern besondere Sorgfalt, und bei Kindergartenkindern willigen immer die Sorgeberechtigten ein.

Landesgesetze (KiTaG, KiBiz, BayKiBiG etc.)

Ergänzend gelten Landeskindertagesstättengesetze, die teils eigene Regelungen zur Dokumentation und zum Datenschutz enthalten. In einigen Bundesländern ist die Entwicklungsdokumentation gesetzlich vorgeschrieben, aber auch hier gilt: Fotos sind davon nicht automatisch erfasst und erfordern eine separate Einwilligung.

KUG (Kunsturhebergesetz): ergänzend

Das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG gilt ergänzend zur DSGVO. Bei Minderjährigen entscheiden die Eltern. Für Veröffentlichungen (z. B. Kita-Website) brauchen Sie neben der DSGVO-Einwilligung auch die Einwilligung nach dem KUG.

Wer darf im Kindergarten fotografieren?

Erzieherinnen und Erzieher

  • Dürfen mit Dienstgeräten fotografieren, wenn eine Einwilligung vorliegt
  • Müssen auf die Vertraulichkeit verpflichtet werden (Art. 29, Art. 32 Abs. 4 DSGVO)
  • Private Smartphones nur nach Absprache mit der Kita-Leitung
  • Fotos dürfen nicht auf privaten Geräten oder Cloud-Konten gespeichert werden

Externe Fotografen

  • Nur mit Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO
  • Separate Einwilligung der Eltern, die den Fotografen namentlich nennt
  • Vereinbarung zur Löschung der Rohdaten nach Übergabe an die Kita

Mehr zum Thema externe Fotografen und DSGVO

Eltern bei Veranstaltungen

  • Dürfen für rein private Zwecke fotografieren (Haushaltsausnahme)
  • Veröffentlichung fremder Kinder in sozialen Medien ist ohne Einwilligung verboten
  • Kita sollte vorab klare Fotoregeln kommunizieren und aushängen

Einwilligung bei Kindern unter 6 Jahren

Die Einwilligung für Kindergartenfotos hat besondere Anforderungen, die über die allgemeinen DSGVO-Regeln hinausgehen:

1

Für Veröffentlichungen: beide Elternteile

Das Posten von Kinderfotos im Internet gilt in der Rechtsprechung als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung (OLG Düsseldorf, 1 UF 74/21). Bei gemeinsamem Sorgerecht ist dafür die Zustimmung beider Eltern erforderlich, bei getrennt lebenden Eltern ausdrücklich nach § 1687 BGB. Ein Elternteil kann erklären, im Einvernehmen mit dem anderen zu handeln.

2

Jederzeit widerrufbar

Die Einwilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung. Bei Widerruf müssen alle betroffenen Fotos unverzüglich gelöscht oder unkenntlich gemacht werden.

3

Zweckgebunden und spezifisch

Für jeden Verwendungszweck ist eine separate Einwilligung nötig: Portfolio, Aushänge im Gruppenraum, digitale Alben für Eltern, Website/Flyer. Eine pauschale Einwilligung für "alle Zwecke" ist unwirksam.

4

Umfang klar definieren

Die Einwilligung muss angeben: Welche Art von Fotos (Einzeln, Gruppe, Ganzkörper, Nahaufnahme), welcher Verbreitungskreis (intern, Eltern, öffentlich), welche Speicherdauer und welche technischen Mittel (Print, Digital, Cloud).

Praxis-Tipp:

Gestalten Sie die Einwilligung als Formular mit einzeln ankreuzbaren Zwecken. So können Eltern z. B. der Portfolio-Nutzung zustimmen, aber Gruppenfotos auf Aushängen ablehnen. Dokumentieren Sie Datum und Unterschrift beider Elternteile.

Typische Kita-Situationen und DSGVO-Regeln

Eingewöhnung

Die Eingewöhnungsphase ist sensibel: Kinder sind neu, Eltern oft angespannt. Fotos können pädagogisch wertvoll sein (Dokumentation der Eingewöhnung), erfordern aber besondere Sensibilität.

  • Einwilligung bereits beim Aufnahmegespräch einholen
  • Nur für Portfolio und Eltern des Kindes verwenden
  • Nicht in Gruppenchats oder an Aushängen zeigen

Geburtstagsfeiern

Geburtstage sind emotionale Momente, die Eltern gerne festgehalten sehen. Aber auch hier gilt: Andere Kinder sind meist auf den Fotos zu sehen.

  • Einzelfotos des Geburtstagskindes: Einwilligung der Eltern reicht
  • Gruppenfotos: Einwilligung aller abgebildeten Kinder bzw. Eltern nötig
  • Alternative: Fotos so gestalten, dass nur das Geburtstagskind erkennbar ist

Sommerfest / Laternenfest / Aufführungen

Veranstaltungen mit externen Gästen sind am schwierigsten zu kontrollieren. Eltern, Großeltern und Geschwister fotografieren mit eigenen Geräten.

  • Vor der Veranstaltung: schriftliche Fotoregeln an alle Gäste verteilen
  • Hinweisschilder: "Bitte keine Fotos fremder Kinder in sozialen Medien"
  • Offizielle Kita-Fotos nur durch beauftragte Person mit Einwilligungsliste
  • Kita haftet nicht für private Fotos, muss aber auf Regeln hinweisen

Portfolio / Entwicklungsdokumentation

Die Entwicklungsdokumentation ist in vielen Bundesländern verpflichtend, die Verwendung von Fotos dafür nicht. Fotos machen Portfolios lebendiger, erfordern aber eine eigene Einwilligung.

  • Separate Einwilligung für Portfolio-Fotos (nicht mit Gruppenfotos mischen)
  • Portfolio gehört dem Kind/den Eltern: bei Kita-Wechsel vollständig mitgeben
  • Sichere Aufbewahrung: abschließbare Schränke oder verschlüsselte Speicher
  • Portfolios dürfen nicht frei zugänglich in Gruppenräumen liegen

Ausführlicher Leitfaden zur Kita-Portfolio-Arbeit und DSGVO

Kindergartenfotos sicher speichern und teilen

Die sichere Speicherung und Weitergabe von Kindergartenfotos ist eine der größten praktischen Herausforderungen. Viele Kitas greifen auf unsichere Lösungen zurück, ohne sich der Risiken bewusst zu sein.

Nicht DSGVO-konform:

  • WhatsApp-Gruppen (Datenübertragung in die USA)
  • Google Drive / Dropbox ohne AVV
  • Private Handys der Erzieher
  • Unverschlüsselte USB-Sticks
  • E-Mail-Anhänge ohne Verschlüsselung

DSGVO-konforme Lösungen:

  • Geschlossene Elternportale mit Zugriffskontrolle
  • EU-/DE-Server mit Verschlüsselung
  • Dienstgeräte mit Geräteverwaltung (MDM)
  • Automatische Löschfristen
  • Einwilligungsbasierte Sichtbarkeit pro Kind

Häufige Fehler, die Kitas machen

Fehler 1: Pauschaleinwilligung beim Kita-Vertrag

Viele Kitas lassen Eltern bei Vertragsschluss eine allgemeine Fotoerlaubnis unterschreiben. Eine Einwilligung bei der Anmeldung ist möglich, aber nur wirksam, wenn sie konkret nennt, wofür und wo Fotos genutzt werden, und wenn Eltern einzelne Zwecke ablehnen können, ohne den Platz zu gefährden.

Fehler 2: Fotos in der WhatsApp-Elterngruppe

WhatsApp überträgt Metadaten und Kontaktdaten an Meta. Die Datenschutzaufsicht Rheinland-Pfalz hält WhatsApp für die Kita-Kommunikation für zumindest bedenklich. Auch "nur schnell" gesendete Fotos lassen sich nicht zurückholen.

Fehler 3: Fotos im öffentlichen Eingangsbereich

Aushänge mit Kinderfotos im Eingangsbereich sind für alle Besucher sichtbar, auch für Lieferanten, Handwerker und unbefugte Personen. Das übersteigt den eingewilligten Zweck.

Fehler 4: Keine Regelung für Praktikanten

Praktikanten und FSJ-Kräfte werden oft nicht auf den Datenschutz verpflichtet und fotografieren mit eigenen Geräten. Sie unterliegen denselben Regeln wie Festangestellte.

Fehler 5: Fotos nach Kita-Austritt nicht löschen

Wenn ein Kind die Kita verlässt, erlischt in der Regel die Grundlage für die Speicherung. Fotos müssen nach einer angemessenen Frist gelöscht werden, sofern keine separate Einwilligung zur Weiterspeicherung vorliegt.

KinderAlbum: Kindergartenfotos DSGVO-konform verwalten

KinderAlbum wurde speziell für Bildungseinrichtungen entwickelt und löst die typischen Datenschutzprobleme von Kindergärten:

  • Sichtbarkeit nach Einwilligung: Eltern sehen nur die Alben der Gruppe ihres Kindes und nur mit gültiger Einwilligung
  • Gruppenbasierte Organisation: Fotos werden nach Kita-Gruppen organisiert, passend zur Kita-Struktur
  • Deutsche Server (Hetzner Nürnberg): Keine Datenübertragung ins Ausland
  • Digitales Einwilligungsmanagement: Einwilligungen digital einholen, verwalten und dokumentieren
  • Kein WhatsApp nötig: Geschlossenes Elternportal ersetzt unsichere Messenger
  • Audit-Log: Protokollierung sensibler Vorgänge für DSGVO-Nachweispflichten

Häufig gestellte Fragen zu Kindergartenfotos & Datenschutz

Q:Brauche ich die Einwilligung beider Elternteile für Kindergartenfotos?

A:Für Veröffentlichungen ja. Gerichte behandeln das Posten von Kinderfotos im Internet als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, die bei gemeinsamem Sorgerecht beide Eltern entscheiden (OLG Düsseldorf, 1 UF 74/21; § 1687 BGB bei getrennt lebenden Eltern). In der Praxis genügt es oft, wenn ein Elternteil unterschreibt und versichert, im Einvernehmen mit dem anderen zu handeln. Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht sollte die Kita sicherheitshalber beide Unterschriften einholen.

Q:Dürfen Eltern im Kindergarten fotografieren?

A:Ja, für den privaten Gebrauch, etwa beim Sommerfest (Haushaltsausnahme, Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Die Veröffentlichung in sozialen Medien ist ohne Einwilligung der Eltern der abgebildeten Kinder unzulässig. Kitas sollten bei Veranstaltungen klare Fotoregeln kommunizieren und ggf. Bereiche kennzeichnen, in denen nicht fotografiert werden darf.

Q:Wie unterscheidet sich die Einwilligung für Portfolio von der für Gruppenfotos?

A:Beide brauchen eine eigene, zweckgebundene Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 DSGVO). Portfolio-Fotos dienen der Entwicklungsdokumentation und verbleiben in der Einrichtung. Gruppenfotos für Aushänge oder digitale Alben haben einen anderen Zweck. Eine Pauschaleinwilligung für alle Fotozwecke ist nicht bestimmt genug und damit unwirksam.

Q:Was passiert, wenn ein Elternteil die Einwilligung widerruft?

A:Ab dem Widerruf dürfen die Fotos des Kindes nicht mehr genutzt werden: Sie werden aus digitalen Systemen gelöscht und aus Aushängen entfernt. Fotos, auf denen das Kind zusammen mit anderen Kindern abgebildet ist, müssen so bearbeitet werden, dass das Kind nicht mehr erkennbar ist (z. B. Verpixelung), oder ebenfalls gelöscht werden. Der Widerruf wirkt nur für die Zukunft, bereits rechtmäßige Nutzungen bleiben rechtmäßig (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).

Q:Darf ein externer Fotograf im Kindergarten fotografieren?

A:Ja, aber es sind zusätzliche Schritte erforderlich: (1) Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO mit dem Fotografen, (2) gesonderte Einwilligung der Eltern, die den externen Fotografen als Empfänger nennt, (3) Regelung zur Löschung der Rohdaten nach Übergabe, (4) Verpflichtung des Fotografen auf Vertraulichkeit. Ohne AVV und Einwilligung ist das Fotografieren durch Externe nicht DSGVO-konform.

Q:Müssen Kindergartenfotos auf deutschen Servern gespeichert werden?

A:Nicht zwingend. Die DSGVO erlaubt die Speicherung in der gesamten EU/EWR. Bei Drittlandtransfers (z. B. US-Cloud-Dienste) gelten strenge Zusatzanforderungen (Angemessenheitsbeschluss oder Standardvertragsklauseln). Für Kinderfotos ist ein Speicherort in Deutschland oder der EU der einfachste Weg, diese Zusatzprüfungen zu vermeiden.

Q:Gibt es eine Vorlage für die Fotogenehmigung in der Kita?

A:Ja. Eine Einverständniserklärung mit einzeln ankreuzbaren Zwecken (Portfolio, Aushang, Elternalbum, Website) finden Sie in unseren kostenlosen Vorlagen unter /vorlagen/einwilligung-schulfotos-dsgvo; sie lässt sich für Kitas übernehmen.

Q:Dürfen Erzieherinnen Kita-Fotos mit dem privaten Handy machen?

A:Nein, das sollten sie nicht. Auf privaten Geräten laufen oft automatische Cloud-Sicherungen und Messenger mit Zugriff auf die Galerie, damit verlässt das Foto den Verantwortungsbereich des Trägers. Kitas stellen Dienstgeräte und regeln deren Nutzung schriftlich.

Kindergartenfotos sicher teilen mit KinderAlbum

Für Kitas, die Einwilligungen je Kind dokumentieren müssen, gibt es bei KinderAlbum den Einrichtungsmodus mit Elternkonten und digitaler Einwilligung; für das einzelne Sommerfest reicht eine Galerie mit Link und PIN. Beides läuft auf Servern in Deutschland.

Weiterführende Informationen

Quellen und weiterführende Gesetzestexte

Fotos in Kita & Kindergarten