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Kinderfotos im Internet: Was Eltern wissen müssen

Erkennbare Fotos von Kindern dürfen nur mit Einwilligung der Sorgeberechtigten ins Internet, bei gemeinsamem Sorgerecht mit Zustimmung beider Eltern (§ 22 KUG, Art. 6 DSGVO). Wer ohne Einwilligung postet, riskiert Unterlassung, Schadensersatz und nach § 33 KUG eine Strafe. Für Familie, Klasse oder Kita ist eine geschützte Galerie die sichere Alternative zu öffentlichen Posts und WhatsApp-Gruppen.

Elternhand hält ein Smartphone mit einem Kinderfoto, das von einem Schutzschild mit Schloss gesichert wird
Vadim Shchepin, KinderAlbum

Vadim Shchepin

Gründer KinderAlbum · Über den Autor

Fachlich geprüft anhand DSGVO, BDSG und DSK-VeröffentlichungenStand: Juni 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Dürfen Kinderfotos ins Internet?

Ja, aber nur mit Einwilligung. Erkennbare Fotos von Kindern dürfen nach § 22 KunstUrhG nur verbreitet werden, wenn die Sorgeberechtigten zugestimmt haben; ab etwa 14 Jahren ist nach verbreiteter Auffassung zusätzlich die Zustimmung des Kindes nötig, weil es dann die Tragweite selbst einschätzen kann. Die Einwilligung muss freiwillig sein, sich auf einen klaren Zweck beziehen und lässt sich jederzeit widerrufen. Ohne sie ist die Veröffentlichung unzulässig und kann nach § 33 KunstUrhG strafbar sein.

16

Jahre: Altersgrenze nach Art. 8 DSGVO für Online-Dienste, die sich direkt an Kinder richten.

13

Jahre: niedrigste Altersgrenze, die EU-Staaten festlegen dürfen. Deutschland bleibt bei 16.

§ 22

KunstUrhG: Verbreiten von Bildnissen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person.

bis 1 Jahr

Freiheits- oder Geldstrafe nach § 33 KunstUrhG bei unbefugter Veröffentlichung.

Die Rechtslage kurz erklärt

Zwei Regelwerke greifen ineinander: das Kunsturhebergesetz und die DSGVO. Das Bundesministerium des Innern stellte zur Einführung der DSGVO klar, dass sich an der bisherigen Rechtslage zum Umgang mit Fotografien nichts Wesentliches ändert, das Kunsturhebergesetz gilt weiter.

Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG)
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Geregelt ist also das Verbreiten und Zeigen, nicht das bloße Aufnehmen. Bei Kindern üben die Sorgeberechtigten dieses Recht aus.
Strafbarkeit (§ 33 KunstUrhG)
Wer ein Bildnis entgegen § 22 verbreitet oder öffentlich zeigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
DSGVO (Art. 6 und Art. 8)
Ein erkennbares Foto ist ein personenbezogenes Datum. Für die Verarbeitung braucht es nach Art. 6 eine Rechtsgrundlage, meist die Einwilligung. Art. 8 legt eine Altersgrenze nur für Online-Dienste fest, die sich direkt an Kinder richten.
Widerruf jederzeit (Art. 7 DSGVO)
Eine erteilte Einwilligung kann ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. Danach sind die Bilder zu löschen, etwa von der Schulhomepage.

Den vollen rechtlichen Hintergrund finden Sie unter Fotos von Kindern ohne Einwilligung: Strafen und Folgen.

Wer darf entscheiden, und ab welchem Alter?

  • Kinder:Die Sorgeberechtigten entscheiden. Haben beide Eltern das Sorgerecht, müssen beide zustimmen.
  • Ab etwa 14 Jahren:Die Einsichtsfähigkeit wird meist angenommen. Schulen holen dann oft die Zustimmung der Jugendlichen und der Eltern ein.
  • Art. 8 DSGVO:Die Grenze von 16 Jahren gilt für Online-Dienste, die sich direkt an Kinder richten. Mitgliedstaaten dürfen sie auf bis zu 13 Jahre senken, Deutschland bleibt bei 16.

Auch wenn ein Kind zustimmt, bleibt die Verantwortung bei den Eltern: Die Entscheidung muss dem Schutzbedürfnis des Kindes gerecht werden.

Vergleich: jüngeres Kind mit zwei Elternteilen und Einwilligungsdokument neben älterem Jugendlichen, der gemeinsam mit einem Elternteil entscheidet

Welche Risiken bestehen

Ein Kinderfoto vervielfältigt sich über ein Netzwerk, mit Symbolen für Gesichtserkennung, ausländischen Server und fehlende Löschmöglichkeit

Dauerhafte digitale Spur

Ein einmal hochgeladenes Bild lässt sich kopieren und weiterverbreiten. Veröffentlichte Kinderbilder sind oft noch Jahre oder Jahrzehnte später auffindbar, ohne dass das Kind je zugestimmt hat.

Gesichtserkennung

Öffentliche Fotos lassen sich automatisiert auswerten. In einem dokumentierten Fall wurde ein als Zweijähriger entführtes Kind 30 Jahre später per Gesichtserkennung wiedergefunden, ein Hinweis darauf, was die Technik mit Bildern anstellen kann.

Missbrauch durch Dritte

Selbst harmlose Bilder, etwa von Kindern im Schlafanzug oder Jugendlichen in Badekleidung, werden von Tätern gezielt gesucht und in sexualisierte Zusammenhänge gestellt oder zur Bloßstellung bearbeitet.

Datenabfluss ins Ausland

Viele Dienste speichern Bilder auf Servern außerhalb der EU. Bei US-Anbietern können dortige Behörden auf die Daten zugreifen, das europäische Schutzniveau ist dann nicht mehr garantiert.

Eine Befragung im Rahmen von EU Kids Online ergab 2019, dass 9 Prozent der Kinder berichteten, ihre Eltern hätten ohne ihr Einverständnis Inhalte über sie veröffentlicht. Dieses unbedachte Teilen wird als "Sharenting" bezeichnet.

Drei Wege, Kinderfotos zu teilen, im Vergleich

KriteriumÖffentlich postenWhatsApp-GruppeGeschützte Galerie
Wer sieht die BilderPraktisch jeder im NetzAlle GruppenmitgliederNur Personen mit persönlichem Zugang
ServerstandortMeist USAUSA (Meta)Deutschland / EU
WeiterverbreitungUnkontrolliert, dauerhaftJedes Mitglied kann speichern und teilenKein Download für Unbefugte
Freigabe widerrufbarKaum möglichNein, Bilder sind verteiltJederzeit, Zugriff wird sofort entzogen
DSGVO-konformNeinVon Behörden als unzulässig bewertetJa, mit Einwilligung

Sind WhatsApp-Gruppen sicher genug?

Für Fotos von Kindern reicht eine geschlossene Gruppe nicht aus. Jedes Mitglied kann Bilder speichern und weiterleiten, und die Telefonnummern aller Teilnehmer liegen offen. Mit der Nutzung werden Daten an das US-Unternehmen Meta übermittelt, auf die unter Umständen amerikanische Behörden zugreifen können.

"Eine dienstliche Nutzung von WhatsApp zur Kommunikation von Lehrkräften mit Schülerinnen und Schülern bzw. Erziehungsberechtigten ist aus datenschutzrechtlicher Sicht als unzulässig anzusehen."
Landesbeauftragter für den Datenschutz Baden-Württemberg

Mehr dazu lesen Sie unter WhatsApp und Schulfotos: der Datenschutz-Check.

So teilen Sie Kinderfotos sicher

Laptop mit geschützter Foto-Galerie hinter einem Schloss, EU- und Deutschland-Server sowie Schalter zum Widerruf des Zugriffs
  • Geschützte Galerie mit persönlichem Zugang statt offener Plattform
  • Server in Deutschland oder der EU
  • Freigaben jederzeit widerrufbar
  • Keine öffentlichen Posts in sozialen Netzwerken
  • Kein unkontrolliertes Teilen per WhatsApp-Gruppe
  • Gesichter Dritter unkenntlich machen, wenn nötig

Für Schulen und Kitas bietet KinderAlbum zwei Wege auf deutschen Servern: eine Galerie mit Link und PIN für Feste und Ausflüge oder den Einrichtungsmodus, in dem Eltern digital einwilligen und nur mit gültiger Einwilligung die Alben der Klasse ihres Kindes sehen. Der Zugriff lässt sich jederzeit entziehen.

Checkliste für Eltern

  • Vor dem Teilen fragen: Würde mein Kind das später selbst so wollen?
  • Erkennbare Fotos anderer Kinder nur mit Einwilligung der Eltern posten.
  • Keine sensiblen Situationen zeigen (Badekleidung, Krankheit, Schlafanzug).
  • Privatsphäre-Einstellungen prüfen und öffentliche Sichtbarkeit vermeiden.
  • Für regelmäßiges Teilen eine geschützte Galerie mit EU-Servern nutzen.
  • Einwilligung dokumentieren und Widerruf jederzeit ermöglichen.

Häufige Fragen

Dürfen Kinderfotos ins Internet?

Nur mit gültiger Einwilligung. Bei Minderjährigen entscheiden die Sorgeberechtigten, bei gemeinsamem Sorgerecht beide; ab etwa 14 Jahren stimmen Jugendliche meist zusätzlich selbst zu. Ohne Einwilligung ist das Verbreiten erkennbarer Kinderfotos unzulässig, sowohl nach § 22 Kunsturhebergesetz als auch nach der DSGVO.

Ab welchem Alter darf mein Kind selbst über Fotos entscheiden?

Eine feste Altersgrenze für Fotos nennt das Gesetz nicht. Ab etwa 14 Jahren wird die Einsichtsfähigkeit meist angenommen, deshalb holen Schulen dann oft die Einwilligung der Jugendlichen und der Eltern ein. Die 16 Jahre aus Art. 8 DSGVO gelten nur für Online-Dienste, die sich direkt an Kinder richten; Deutschland hat diese Grenze nicht gesenkt.

Drohen Strafen, wenn ich Fotos anderer Kinder ohne Erlaubnis poste?

Ja. Wer ein Bildnis entgegen § 22 KunstUrhG verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, kann nach § 33 KunstUrhG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Hinzu kommen mögliche Ansprüche auf Unterlassung, Löschung und Schadensersatz.

Dürfen Großeltern oder Verwandte Fotos meines Kindes posten?

Nur mit Ihrer Zustimmung als Sorgeberechtigte. Auch wohlmeinende Verwandte brauchen Ihr Einverständnis, bevor sie erkennbare Bilder Ihres Kindes in sozialen Netzwerken teilen. Sprechen Sie klare Regeln in der Familie ab.

Was kann ich tun, wenn ein Foto meines Kindes ohne Erlaubnis online steht?

Verlangen Sie die Löschung, direkt bei der verantwortlichen Stelle und am besten schriftlich. Sie können sich auf das Recht am eigenen Bild und auf das Auskunfts- und Löschrecht nach DSGVO berufen. Bei Plattformen nutzen Sie die Meldefunktion, bei Verstößen durch Schulen oder Vereine die zuständige Landesdatenschutzbehörde.

Sind Fotos in geschlossenen Gruppen oder im Elternchat sicher?

Nur eingeschränkt. In einer WhatsApp-Gruppe kann jedes Mitglied die Bilder speichern und weiterleiten, die Telefonnummern aller Teilnehmer liegen offen, und die Daten gehen an ein US-Unternehmen. Mehrere Landesdatenschutzbehörden halten den dienstlichen Einsatz von WhatsApp deshalb für unzulässig. Besser sind Plattformen mit Zugriffskontrolle und Serverstandort in Deutschland.

Wie teile ich Kinderfotos sicher mit Familie, Schule oder Kita?

Über eine geschützte Galerie mit persönlichem Zugang, Servern in der EU und der Möglichkeit, Freigaben jederzeit zu widerrufen. So sehen nur berechtigte Personen die Bilder, und Sie behalten die Kontrolle darüber, wer was sieht und wie lange.

Dürfen Eltern Fotos ihrer eigenen Kinder posten?

Ja, wenn beide sorgeberechtigten Eltern einverstanden sind und das Kind ab etwa 14 Jahren zustimmt. Rechtlich verboten ist es nicht, Fachstellen wie klicksafe raten aber zur Zurückhaltung. Sinnvoll ist: keine Bade- oder Schlafanzugbilder, keine Ortsangaben, keine öffentlich sichtbaren Profile.

Recht am eigenen Bild bei Kindern in WhatsApp: Was gilt?

Auch in WhatsApp gilt das Recht am eigenen Bild: Wer Fotos fremder Kinder in eine Gruppe oder in den Status stellt, braucht die Einwilligung der Eltern (§ 22 KUG). Nur in einem kleinen, rein familiären Kreis kann die Haushaltsausnahme der DSGVO greifen; der Status ist dafür in der Regel zu offen.

Welches Gesetz regelt Kinderfotos im Internet?

Vor allem drei: das Kunsturhebergesetz (§§ 22, 23, 33 KUG) für das Verbreiten und Zeigen von Bildnissen, die DSGVO für jede Verarbeitung erkennbarer Fotos und § 201a StGB für Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich. Ein eigenes Kinderfoto-Gesetz gibt es nicht.

Quellen und weiterführende Gesetzestexte

Weiterführende Informationen

Risiken & Alternativen